AVB Alveus

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der Alveus GmbH (im Folgenden auch „wir“)(Stand: 01/2022)

 

 

§ 1

(1) Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, egal, ob wir diese selbst herstellen oder bei Lieferanten oder Zulieferern einkaufen. Sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir liefern ausschließlich an Wiederverkäufer.

(2) Unsere AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Es stellt beispielsweise keine Zustimmung dar, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten.

(3) Unsere AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für gleichartige zukünftige Angebote und Verträge (insbesondere über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen), ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten.

§ 2

(1) Bestellung; Vertragsabschluss und -inhalt Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist.

(2) Die Bestellung kann über order@alveus.eu schriftlich aufgegeben werden. Für eine schnelle Bearbeitung der Bestellungen bitten wir Sie, Aufträge bis 12:00 Uhr bei uns einzureichen. Der Mindestbestellwert für Lieferungen außerhalb von Deutschland und Österreich aber innerhalb der EU beträgt EUR 100,00. Liefer- und Versandkonditionen für Lieferungen außerhalb der EU kann der Kunde auf Anfrage erhalten. Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

(3) Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, können wir das Angebot innerhalb von 10 Werktagen (Montag bis Freitag, ungeachtet gesetzlicher Feiertage) ab Zugang annehmen. Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige). Der Inhalt dieser Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AVB genügt die Übermittlung per E-Mail an order@alveus.eu, auch ohne Beifügung eines gescannten Schriftstückes. Vorstehender Satz gilt sowohl für unsere Erklärungen gegenüber dem Kunden als auch umgekehrt.

(5) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Zutaten etc.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6) Individuelle – auch mündliche – Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AVB (§ 305b BGB). Für den Nachweis ihres Inhaltes ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine etwaige schriftliche Abrede oder, wenn eine solche nicht existiert, unsere etwaige schriftliche Bestätigung maßgebend.

(7) Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen vereinbarten Garantien bestehen keinerlei Garantien irgendwelcher Art.

§ 3

(1) Lieferung/Versand; Verpackungen Alle unsere Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms (2020)) bezogen auf das Lager, ab dem wir jeweils liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Sofern mit dem Kunden vereinbart, versenden wir die Ware abweichend von Abs. 1 an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt und soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Falls vereinbart wird, dass wir die Ware für den Kunden versenden, sind wir berechtigt die Art des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Versandweg) und die Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Die Gefahr geht beim Versand mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z.B. den besagten Versand oder Transport) übernommen haben. Im Übrigen bleiben Abs. 1 und die Regelungen über den Erfüllungsort (§ 16) unberührt.

(4) WUnsere Verpackungseinheit für Tee beträgt 1 Kg. Kleinere Mengen sind grundsätzlich nicht lieferbar, mit Ausnahme von Teesorten, für die wir abweichende Verpackungseinheiten gegenüber dem Kunden kommunizieren. Ab einer Bestellung von 25 Kg pro Sorte kann der Tee in Säcke verpackt werden. Preise für die Verpackung bei Abnahmen ab 50 Kg pro Sorte oder für Sondermischungen erhalten Sie auf Anfrage.

(5) Sofern wir mit Ihnen die Versendung der Ware durch uns vereinbaren, gilt Folgendes: Erstbestellungen sind portofrei. Bestellungen innerhalb Deutschlands und Österreichs mit einem Warenwert bis EUR 100,00 werden mit einer Versandkostenpauschale von mindestens EUR 9,90 und einem Mindermengenzuschlag von EUR 15,00 berechnet. Ab einem Warenwert von EUR 100,00 bis 200,00 wird lediglich eine Versandkostenpauschale von mindestens EUR 9,90 berechnet. Ab einem Warenwert von EUR 200,00 erfolgt die Bestellung frei Haus. Für Bestellungen nach Spanien und Italien werden ab einem Warenwert von EUR 100,00 bis 200,00 eine Versandkostenpauschale von mindestens EUR 12,90 und ein Mindermengenzuschlag von EUR 15,00 berechnet. Bestellungen mit einem Warenwert von EUR 200,00 bis 500,00 werden mit einer Versandkostenpauschale von mindestens EUR 12,90 berechnet. Ab einem Warenwert von EUR 500,00 erfolgt die Bestellung frei Haus. Bestellungen in alle anderen EU- Länder werden bei einem Warenwert von EUR 100,00 bis 200,00 mit einer Versandkostenpauschale in Höhe von mindestens EUR 12,90 und einem Mindermengenzuschlag von EUR 15,00 berechnet. Für Bestellungen mit einem Warenwert von EUR 200,00 bis 700,00 wird eine Versandkostenpauschale von mindestens EUR 12,90 berechnet und ab einem Warenwert von EUR 700,00 erfolgt die Bestellung frei Haus. Für Lieferungen außerhalb der EU werden die Liefer- und Versandkonditionen auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(6) Waren werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden und dann ausschließlich auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich unserer Mehraufwendungen (z.B. insbesondere Lagerungskosten) in Rechnung zu stellen.

§ 4

(1) Lieferfristen; Teilleistungen Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen (Lieferfristen) gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart.Wird für uns absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so zeigen wir dies dem Kunden unverzüglich an, und teilen ihm – sofern bereits absehbar – eine neue voraussichtliche Lieferfrist mit.

(2) Eine Lieferfrist für eine Warenlieferung ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zum Ablauf unsere Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder – falls Versand vereinbart ist – wir die Ware an die Transportperson ausgehändigt haben oder im Fall von deren Nicht- oder nicht pünktlichem Erscheinen hätten aushändigen können.

(3) Wird für uns absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so zeigen wir dies dem Kunden unverzüglich an, und teilen ihm – sofern bereits absehbar – eine neue voraussichtliche Lieferfrist mit.

(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen). Ein solches Ereignis stellt auch unsere nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Lieferanten dar, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschlossen hatten. Dies gilt ferner auch dann, wenn wir das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Geschäft mit dem Kunden abschließen. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir sind ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind. Wenn dem Kunden aufgrund der Verzögerung, die infolge eines solchen Ereignisses eintritt, die Annahme der Leistung nicht mehr zumutbar ist, kann auch er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten; von Unzumutbarkeit ist erst auszugehen, wenn die voraussichtliche neue Lieferfrist (Abs. (3)) später als 30 Kalendertage nach dem ursprünglich vorgesehenen Liefertermin liegt oder nicht absehbar ist.

(5) Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nachkommt.

(6) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn

  • a) eine Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist,
  • b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und
  • c) dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(7) Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere betreffend den etwaigen Ausschluss unserer Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung) und wegen Annahme- oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.

(8) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird sie uns, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 unten beschränkt.

§ 5

Preise, Zahlungsbedingungen; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte; mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden (1) Alle Preise verstehen sich ab Werk (EXW Incoterms (2020), siehe § 3 (1)) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Etwaige Versicherungs-, Transport- und Verpackungskosten (siehe § 3 (6)) sowie etwaige sonstige Steuern und Abgaben kommen hinzu, soweit nicht anders vereinbart ist.

(2) Erstbestellungen werden ausschließlich gegen Vorkasse abgewickelt.

(3) Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug innerhalb der jeweils gewährten Zahlungsziele zu begleichen. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag des Zahlungseingangs auf unserem Bankkonto. Wir behalten uns vor, unsere Leistungen ohne Angabe von Gründen von Zug-um-Zug-Zahlungen abhängig zu machen.

(4) Bei Zahlungsverzug werden ab der 2. Zahlungserinnerung Mahngebühren von jeweils EUR 10,00 erhoben. Für die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder

  • a) unbestritten oder
  • b) rechtskräftig festgestellt ist oder
  • c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu unserer Forderung steht, gegen die der Kunde aufrechnet.

(6) Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder

  • a) unbestritten oder
  • b) rechtskräftig festgestellt ist oder
  • c) auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung, der der Kunde das Zurückbehaltungsrecht entgegensetzt.

(7) Wir sind berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird (z.B. durch Insolvenzantrag), dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten.

§ 6

Inverkehrbringen der Ware, Etiketten/Sortenaufkleber/Verkaufsmaterialien (1) Der Kunde ist allein für das ordnungsgemäße Inverkehrbringen der Ware nach den geltenden lebensmittelrechtlichen, arzneimittelrechtlichen oder sonstigen Vorschriften (insbesondere für die rechtliche Bewerbung und Auslobung der Ware) verantwortlich. Uns trifft insofern keine Pflicht zur Beratung und Aufklärung gegenüber dem Kunden.

(2) Etiketten jeglicher Art müssen ausdrücklich mitbestellt werden. Die bestellten und gelieferten Etiketten müssen nach Erhalt unverzüglich auf Fehler kontrolliert werden. Wir übernehmen keine Haftung für Markenschutz und Lebensmittelkennzeichnung in Bezug auf von Ihnen in Auftrag gegebene Etiketten/Sortenaufkleber. Werden Biotees von der Alveus GmbH von Teeläden ohne Biozertifizierung geöffnet und umverpackt dürfen keine Etiketten mit Biokennzeichnung an Endkunden weitergegeben bzw. ausgehändigt werden.

(3) Soweit wir Produkte im Auftrage und/oder nach Vorgaben des Käufers abgepackt und/oder etikettiert haben, oder der Käufer eine Etikettierung selbst vornimmt, gilt er allein bei der weiteren Veräußerung als lnverkehrbringer und unterliegt den einschlägigen Vorschriften. Sollten wir dennoch durch Dritte in Anspruch genommen werden, stellt uns der Käufer im gesetzlich zulässigen Umfang von jedweder Haftung frei.

(4) Die Beschreibungen und Zutaten unserer Tees können sich aus verschiedenen Gründen im Laufe eines Jahres ändern. Gründe können beispielsweise sein, dass einzelne Zutaten nicht mehr lieferbar sind und wir diese gleichwertig ersetzen. Auch neue Auszeichnungspflichten können eine kurzfristige Änderung der Teebeschreibungen notwendig machen. In solchen Fällen sind die Informationen unseres Katalogs (PDF) dann nicht mehr aktuell. Bevor Etiketten oder sonstige Verkaufsmaterialien bestellt werden, sollten stets die aktuellen Informationen abgefragt werden.

§ 7

Sondermischungen Individuelle Teemischungen, z.B. Sonderanfertigungen oder gestrichene Artikel aus nicht mehr gültigen Katalogen, werden ab 8 Kg pro Sorte produziert, solange alle Rohstoffe bei uns vorhanden sind. Die Preise sind nicht rabattfähig und können je nach Situation der Rohstoffpreise angepasst werden. Etwaige Zutatenlisten entsprechen dem aktuellen Stand, der von den Zutatenlisten in den nicht mehr gültigen Katalogen abweichen können. Auf Grund von neuen Kennzeichnungsvorschriften oder Marktsituationen können sich die Zutatenlisten ändern. Die in unserem Katalog aufgeführten Zutaten dienen zur Information und befreien Sie nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung im Rahmen der eigenen Sorgfaltspflicht auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke und die Gefahr einer Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter.

§ 8

Urheber- und Schutzrechte; Vertraulichkeit (1) An allen von uns dem Kunden entgeltlich oder unentgeltlich überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Handbücher, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen, Informationen und Gegenstände) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. (2) Der Kunde darf die vorbezeichneten Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen bzw. darzulegen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien oder Gegenstände er aus welchen Gründen noch zu benötigen meint.

§ 9

Eigentumsvorbehalt (1) Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient jeweils der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie zusätzlich aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden sonstigen Forderungen gegen den Kunden aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent (zusammen die "gesicherten Forderungen"). (2) Die von uns an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Diese Waren bzw. die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände, werden nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt. (3) Beabsichtigt der Kunde die Verbringung von Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb von Deutschland, ist er verpflichtet, unverzüglich alle etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts auf seine eigenen Kosten zu erfüllen und uns unverzüglich nach Fassung der vorbezeichneten Absicht zu informieren. (4) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. (5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z.B. Pfändungsversuche) und/oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss der Kunde unverzüglich und deutlich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Rechte verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet uns hierfür der Kunde. (6) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern, solange kein Zahlungsverzug uns gegenüber eintritt. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder als Sicherheit übereignen. (7) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden (§ 950 BGB), wird immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an ihr im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verarbeiteten/umgebildeten Stoffe im Zeitpunkt der Verarbeitung/Umbildung. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. im vorbezeichneten Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. (8) Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB vermischt oder vermengt, so erwerben wir unmittelbar Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir unmittelbar Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt in dem in Satz 1 dieses Absatzes bezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Im Übrigen gilt Abs. (7), vorletzter und letzter Satz, entsprechend. Unser nach den vorstehenden Regelungen entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum wird der Kunde unentgeltlich für uns verwahren. (9) Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung und auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang sicherungshalber – bei Miteigentum von uns an Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. (10) Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen und auf seine Rechnung für uns einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden wir sie nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät), kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und keine mangelnde Leistungsfähigkeit (im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Kunden vorliegt. Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, können wir die Ermächtigung in Satz 1 dieses Absatzes widerrufen, vom Kunden verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner benennt, letzteren die Abtretung mitteilt (was wir nach unserer Wahl auch selbst tun dürfen) und uns alle zum Forderungseinzug benötigten und hilfreichen Unterlagen und Informationen überlässt. (11) Die Einschränkungen in Abs. (6) finden auf die an uns abgetretenen Forderungen entsprechende Anwendung. (12) Wenn der Kunde dies verlangt, werden wir Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen insoweit freigeben, als ihr Schätzwert den Betrag der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei uns. (13) Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden – insbesondere wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. Spätestens in unserem Herausgabeverlangen liegt auch unsere Rücktrittserklärung; ebenso, wenn wir Vorbehaltsware pfänden. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. (14) Wir sind berechtigt, das Warenlager des Kunden selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten.

§ 10

Gewährleistung (1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (auch einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist. (2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein 1 Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. (3) Uns trifft keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware geändert hat oder hat ändern lassen und die Nachbesserung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen. (4) Biologische bzw. erntebedingte Abweichungen der Waren in Bezug auf Form, Farbe und Struktur sowie verarbeitungsbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit solche Merkmale nicht ausdrücklich als Eigenschaften zugesichert sind oder die Qualitätsabweichung über das übliche Maß hinausgeht. Branchenübliche Mengenabweichungen von bis zu 5 % sind gestattet. (5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, haben unsere Produkte und Leistungen ausschließlich die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. (6) Transportschäden sind sofort beim Erhalt der Ware vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen. (7) Der Kunde hat die Obliegenheit, gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Hierfür gelten die §§ 377, 381 HGB und ergänzend die Regelungen in diesem Absatz. Die Anzeige bedarf im zeitlichen Interesse der Schriftform im Sinne eines Faxes oder einer Email. Ihre Unverzüglichkeit setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Ablieferung (§ 377 Abs. 1 HGB) oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Die Untersuchung der Ware nach Ablieferung darf sich nicht auf Äußerlichkeiten und die Lieferpapiere beschränken, sondern muss auch eine angemessene Qualitäts- und Funktionalitätsuntersuchung mindestens mit Stichproben umfassen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Anzeige, ist unsere Gewährleistungspflicht und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen. Keine unserer Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen ist als Verzicht auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 377, 381 HGB und dieses Absatzes zu verstehen. (8) Nach Feststellung eines Mangels, trifft den Kunden die Sorgfaltspflicht die betreffende Charge zunächst nicht weiter zu bearbeiten und nicht in den Verkehr zu bringen. (9) Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware zunächst auf Kosten des Kunden unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Beanstandung, d.h. bei Mangelhaftigkeit, erstatten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Abs. (10) hiernach bleibt daneben unberührt. (10) Der Kunde hat uns die zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen sowie die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Dazu gehört auch, uns die beanstandete Ware für Prüfungszwecke zur Verfügung zu stellen. (11) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich eine Beanstandung des Kunden als unberechtigt heraus, können wir unsere aus der Beanstandung entstehenden Kosten von ihm ersetzt verlangen. (12) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die zu ersetzende Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Das Gleiche gilt im Fall der Nachbesserung für ausgetauschte Ersatzteile. (13) Wir sind berechtigt, Nacherfüllungsmaßnahmen davon abhängig zu machen, dass der Kunde den ggf. fälligen Kaufpreis zahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, während der Nacherfüllungsmaßnahme einen im Verhältnis zum (angeblichen) Mangel angemessenen Teil der Zahlung zurückzubehalten. (14) Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. (15) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Ware liegt, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB, ist ausgeschlossen. (16) Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des § 12 unten.

§ 11

Lagerung; Mindesthaltbarkeit Um die Qualität und die Mindesthaltbarkeit der Tees gewährleisten zu können, ist eine ordnungsgemäße Lagerung der Tees unbedingt erforderlich. Die Lagerung ist nur ordnungsgemäß, wenn der Kunde den Tee in der originalen Umverpackung ohne Lichteinwirkung kühl und trocken lagert.

§ 12

Haftung auf Schadensersatz (1) Wir haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AVB (inklusive dieses § 12) nichts anderes ergibt. (2) Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. (3) Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlicher Vorschriften) nur

  • a) für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (allerdings unbeschränkt),
  • b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. (4) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (3) gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt. (5) Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13

Verjährung Die Verjährungsfrist für alle – auch außervertraglichen – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der Ablieferung. Dies gilt jedoch nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (12Abs. 2 dieser AVB, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (12 Abs. 3 lit. a), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (12 Abs. 4 Satz 1 bzw. Satz 2 dieser AVB); in diesen Fällen gilt jeweils ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 14

Besonderes Rücktrittsrecht bei Zahlungseinstellung etc. Wir haben in den folgenden Fällen ein besonderes Recht, vom Vertrag zurückzutreten: (a) Der Kunde stellt seine Zahlungen an seine Gläubiger ein; (b) er selbst beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen; (c) es wird zulässigerweise von uns oder einem anderen Gläubiger beantragt; (d) es wird als vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet; (e) es wird endgültig eröffnet; oder (f) der Antrag wird mangels Masse abgelehnt.

§ 15

Hinweispflicht bei produktsicherheitsrechtlichen Maßnahmen Falls beim oder gegen den Kunden produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit unseren Produkten stattfinden (z.B. behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, wie etwa die Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes) oder der Kunde eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt (z.B. Meldungen an Marktüberwachungsbehörden), informiert er uns unverzüglich schriftlich.

§ 16

Erfüllungsort Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Lager, ab dem wir liefern.

§ 17

Rechtswahl und Gerichtsstand (1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht. (2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unser Sitz in Hamburg. (3) Unbeschadet des Abs. (2) sind wir in allen Fällen berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder am Erfüllungsort (§ 16) zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.

§ 18

Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB), soweit solche vorhanden sind. Nur im Übrigen und nur soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

 

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